AVB

Algemeine Vertragsbedingungen

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Der AG beauftragt den AN mit der Ausführung der im Verhandlungsprotokoll beschriebenen Leistungen auf der Grundlage dieser AVB. Das Verhandlungsprotokoll ist das verbindliche Angebot des ANs auf Abschluss des Bauvertrages. Der Vertrag kommt durch das Beauftragungsschreiben des AGs zustande, sofern es dem AN innerhalb der Bindefrist zugeht. Diese AVB gelten auch für zusätzliche Leistungen im Sinne des 1 IV 2 VOB/B, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

§ 2 Vertragsbestandteile

1. Vertragsbestandteile sind:
a) das Verhandlungsprotokoll mit seinen Anlagen;
b) die Bestimmungen dieser AVB;
c) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung;
d) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen;
e) die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Die vorstehende Reihenfolge stellt im Falle von Widersprüchen auch die rechtliche Rangfolge der Vertragsbestandteile dar.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des ANs finden keine Anwendung.

§ 3 Leistungsumfang

1. Die zu erbringenden Leistungen, Lieferungen und sonstigen Verpflichtungen bestimmen sich nach dem Verhandlungsprotokoll, diesen AVB und den in 2 genannten weiteren Vertragsbestandteilen.

2. Sofern nicht anderweitig bestimmt, umfassen die Leistungen des ANs:
a) soweit aus der Sicht des AGs erforderlich, die einmalige Einweisung in die Bedienung und Wartung der vom AN erbrachten Leistungen. Den Zeitpunkt der Einweisung und die Personen, die an der Einweisung teilnehmen, bestimmt der AG;
b) Unterkünfte, Lager- und Aufenthaltsräume, Wasch- und Toilettenanlagen, soweit erforderlich ( 4 IV VOB/B), sowie den Transport seiner Arbeitnehmer zur Baustelle;
c) den Schutz der Bauleistungen sowie gegebenenfalls die Beseitigung von Schnee und Eis ( 4 V VOB/B);
d) mit Ausnahme der Baugenehmigung die rechtzeitige Beschaffung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse o. ä.

§ 4 Ausführung der Leistung

1. Ein mit den erforderlichen Vollmachten ausgestatteter fachkundiger Vertreter des ANs ist zu den erforderlichen Zeiten auf der Baustelle anwesend. Er nimmt an den Baustellensitzungen teil, wenn ihn der AG hierzu schriftlich geladen hat. Die Baustellensitzungen finden auf der Baustelle oder in deren Nähe statt. Nimmt der AN trotz schriftlicher Ladung durch den AG nicht teil, so hat er eine Vertragsstrafe nach Maßgabe des Verhandlungsprotokolls zu zahlen.
Die Baustellenprotokolle werden für den AN in dem Umfang verbindlich, in dem er nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt widersprochen hat.
2. Die Baustelleneinrichtungsfläche weist der AG dem AN zu. Der AG kann dem AN während der Ausführung aus sachlichem Grund eine andere Fläche zuweisen. Die Zuweisung hat er mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Den durch die Verlagerung entstehenden Aufwand und die zeitlichen Auswirkungen trägt der AN.
3. Wenn der AN ein Bautagebuch zu führen hat , ist er verpflichtet, täglich folgende Eintragungen vorzunehmen:
Anzahl seines anwesenden Personals mit Angabe der Tätigkeit, ausgeführte Arbeiten mit Ortsangabe, Wetter, Temperatur, besondere Vorkommnisse.
Die Eintragungen sind täglich zu unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Name und Funktion des Unterschreibenden anzugeben. Der AG kann ein Musterbautagebuch vorgeben.
Das Bautagebuch ist dem AG wöchentlich zur Abzeichnung vorzulegen. Kommt der AN dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, hat er eine Vertragsstrafe nach Maßgabe des Verhandlungsprotokolls (zu zahlen.
4. Der AN hat täglich bei Arbeitsbeginn die Anzahl und die Namen seiner Mitarbeiter schriftlich beim AG anzumelden. Die für die ordnungsgemäße Beschäftigung erforderlichen Papiere des Personals hat er auf Verlangen vorzulegen. Der AG kann jederzeit eine Kopie von den Originalen anfertigen. Kommt der AN den Verpflichtungen gem. 4 Ziff. 4 nicht nach, hat er eine Vertragsstrafe nach Maßgabe des Verhandlungsprotokolls zu zahlen.
5. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, kann der AN statt der beschriebenen Leistung eine gleichwertige Leistung ausführen. Er hat die Absicht einer Abweichung dem AG rechtzeitig mitzuteilen und im Zweifel die Gleichwertigkeit vor Ausführung nachzuweisen.
6. Soweit nicht anders vereinbart, hat der AN von ihm verursachte Verschmutzungen der Zufahrts- und/oder Gehwege auf der Baustelle und der unmittelbaren Umgebung der Baustelle unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dem trotz schriftlicher Aufforderung und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nach, so hat er die Kosten für die Beseitigung zu zahlen.
7. Der AG stellt dem AN Baustrom und Wasser an der Hauptabnahmestelle zur Verfügung. Die Höhe der Kostenbeteiligung ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll. Wünscht der AN eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch, hat er auf eigene Kosten einen Verbrauchsmengenzähler anzubringen.
8. Soweit im Terminplan nicht anders festgelegt, hat der AN die von ihm zu erstellenden Unterlagen zu den vereinbarten Zeitpunkten, dem AG zur Freigabe vorzulegen. Soweit nicht anders festgelegt, teilt der AG das Ergebnis seiner Prüfung dem AN innerhalb der vereinbarten Zeit mit. Äußert sich dieser innerhalb der vereinbarten Frist nicht, so gelten die Unterlagen als freigegeben. Die Prüffrist beginnt nur dann erneut, wenn der AG die Unterlagen zu Recht wegen wesentlicher Fehler oder wesentlicher Unvollständigkeiten zurückweist. Durch die Freigabe übernimmt der AG keine Haftung ( 12 Ziff. 1).
9. Ist die Übergabe der vom AG nach Vertragsschluss zu übergebenen Unterlagen terminlich nicht festgeschrieben, hat ihn der AN rechtzeitig und schriftlich zur Übergabe aufzufordern. Unterlässt er die schriftliche Aufforderung, so hat er die damit in Zusammenhang stehenden Folgen zu tragen.
10. Der AG kann die Entfernung von Mitarbeitern des ANs von der Baustelle verlangen, wenn sich diese als persönlich und oder fachlich ungeeignet erweisen.
11. Äußert sich der AG nach Aufforderung zur schriftlichen Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Subunternehmer ( 4 VIII Nr. 1 S. 2 VOB/B) nicht innerhalb einer Woche, so gilt die Zustimmung als erteilt.

§ 5 Leistungsänderungen

1. Der AN hat geänderte oder zusätzliche Leistungen (Nachträge) nur dann auszuführen und sie sind vom AG nur dann zu vergüten, wenn der AN hierfür vor Beginn der Arbeiten einen Auftrag vom AG erhält. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
2. Sofern der AG Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen wünscht, hat der AN innerhalb von zwei Wochen unentgeltlich ein schriftliches, prüfbar bepreistes Angebot vorzulegen, aus dem sich ergibt, zu welcher Kostenerhöhung oder -ersparnis die Änderungswünsche führen und welche Auswirkungen sie auf den Bauablauf haben werden. Die Kosten für die Nachtragserstellung kann der AN nicht erstattet verlangen.
3. Der Preis für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen ist unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Auftragskalkulation des ANs zu vereinbaren. Dabei ist gegebenenfalls auch der prozentuale Pauschalnachlass zu berücksichtigen. Der AN hat hierzu nach Zugang des Beauftragungsschreibens seine Auftragskalkulation in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag beim AG zu hinterlegen. Die Auftragskalkulation des ANs ist bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien zu öffnen, um die Preisermittlung des ANs aus der Auftragskalkulation nachvollziehen zu können.
4. Der AG hat das Recht, die Ausführung von Leistungsänderungen auch dann anzuordnen und die Ausführung zusätzlicher Leistungen auch dann zu fordern, wenn sich AN und AG zum Zeitpunkt der Anordnung bzw. Anforderung über die Höhe der Vergütung hinsichtlich der geänderten oder zusätzlichen Leistungen und/oder über die terminlichen Auswirkungen noch nicht geeinigt haben. Die Parteien werden die geänderte bzw. zusätzliche Vergütung und etwaige terminliche Auswirkungen in diesem Fall nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist unter Zugrundelegung des Vergütungsmaßstabes nach Ziff. 3 festlegen. Der AN kann jedoch die Ausführung der Leistungen verweigern, wenn der AG die Verhandlung über eine Vergütung ohne sachlichen Grund versagt.
5. Wenn der AN durch Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen bedingte Verzögerungen der Ausführungsfristen und -termine nicht spätestens bei Vorlage seines Angebotes gemäß Ziff. 4 mitteilt, so ist eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit aufgrund der Leistungsänderung oder der zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig.

§ 6 Ausführungsfristen

1. Die Termine ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll; dort bezeichnete Zwischentermine sind verbindlich. Sind dort
a)keine Kalendertermine
b)Beginn- und/oder Fertigstellungstermine, die vor dem Vertragsschluss liegen
c)Ausführungszeiträume der geschuldeten Leistungen
genannt, so gilt Folgendes:
Ruft der AG die Leistungen ab, so ist der 12. Werktag nach Abruf der Leistungen der verbindliche Termin für den Beginn der Ausführung der Leistungen.
Der verbindliche Fertigstellungstermin ist der Termin, der sich anhand der im Verhandlungsprotokoll angegebenen Ausführungsdauer (S. 2 lit. c) für die Leistungen unter Berücksichtigung des verbindlichen Beginntermins ergibt. Diese Regelung gilt entsprechend für die von den Parteien als verbindlich bezeichneten Zwischentermine.

2. Sieht das Verhandlungsprotokoll keine Kalendertermine und auch keine Dauer der Ausführung vor, gilt Folgendes:
Für den Beginntermin gilt Ziff. 1 S. 3 entsprechend. Der AG hat das Recht, den Fertigstellungstermin in Abstimmung mit dem AN, gegebenenfalls, auch einseitig nach billigem Ermessen, festzulegen. Dieser Termin ist jedoch nur dann verbindlich, wenn die Ausführungsfrist angemessen ist.
3. Der AG kann Fristen oder Termine, die zu einer Beschleunigung der Ausführung führen sollen, nicht ohne Zustimmung des ANs verbindlich festlegen.4. Soweit Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen gemäß 5 zu Verzögerungen führen, hat der AN hierauf in seinem Angebot gemäß 5 Ziff. 2 schriftlich hinzuweisen, und zwar unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Verzögerungsdauer. Versäumt der AN diesen Hinweis, ist ein Anspruch des ANs auf Verlängerung der Bauzeit ausgeschlossen, es sei denn die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig.
5. Hat der AN einen Anspruch auf Verlängerung von Ausführungsfristen, so hat er dem AG unverzüglich und unentgeltlich eine prüfbare Darstellung vorzulegen, um welchen Zeitraum sich der Fertigstellungstermin voraussichtlich verschiebt, wobei die von ihm pflichtgemäß zu erbringenden Leistungen zur Reduzierung der Verzögerung zu berücksichtigen sind. Der AN wird dem AG ferner unentgeltlich den Aufwand darlegen und betragsmäßig benennen, der erforderlich wäre, um das Bauvorhaben ungeachtet der Umstände, auf die der AN die Verschiebung des Fertigstellungstermins stützt, zu dem vertraglich vereinbarten Termin fertig zu stellen. Soweit eine solche rechtzeitige Fertigstellung technisch nicht mehr erreichbar ist, hat der AN den Aufwand für die maximal mögliche Beschleunigung des Bauvorhabens unentgeltlich darzulegen und betragsmäßig zu benennen.
6. Der AG kann bei Verschiebungen der geschuldeten Leistung, die Auswirkung auf die verbindlichen Termine haben oder haben können, vom AN jederzeit die kostenfreie Übergabe eines fortgeschriebenen Terminplanes verlangen. Legt der AN den Terminplan in angemessener Frist nicht vor, so kann der AG nach Fristsetzung von einer Woche mit Ablehnungsandrohung auf Kosten des ANs einen fortgeschriebenen Terminplan erstellen.
7. Im Übrigen gelten 5 und 6 VOB/B.

§ 7 Vertragsstrafe

1. Hat der AN die Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise in Verzug, ist er verpflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges eine Vertragsstrafe nach Maßgabe des Verhandlungsprotokolls zu zahlen.
2. Hat der AN die Überschreitung der vereinbarten Zwischenfristen zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich dieser Zwischenfristen in Verzug, ist er verpflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges eine Vertragsstrafe nach Maßgabe des Verhandlungsprotokolls zu zahlen. Wegen Überschreitung vorangegangener Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitung auch der nachfolgenden Zwischenfristen berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der Vertragsstrafen ausgeschlossen ist. Wegen Überschreitung von Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen entfallen nachträglich, sofern der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin einhält.
3. Ist im Verhandlungsprotokoll eine Vertragsstrafe wegen Verzuges vereinbart, so beträgt die Vertragsstrafe insgesamt maximal fünf Prozent der Nettoauftragssumme. Die im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Höchstbeträge gelten daher nicht jeder für sich.
4. Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten.
5. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AGs bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
6. Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des ANs verschieben oder soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass es hierzu einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Geltung der Vertragsstrafenregelung bedarf.
7. Auf mangelndes Verschulden kann sich der AN ohne Anzeige einer Behinderung nicht berufen, es sei denn, die Behinderung ist offensichtlich.
8. Die Vertragsstrafen nach diesem Vertrag betragen insgesamt maximal zehn Prozent der Nettoauftragssumme.

§ 8 Vergütung

1. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, sind mit diesem die gesamten zur funktionstüchtigen und mangelfreien, termingerechten und bezugsfertigen Erstellung des Bauvorhabens notwendigen Leistungen abgegolten.
2. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, ergibt sich die endgültige Vergütung aus der Summe der Einheitspreispositionen gemäß ausgefülltem Leistungsverzeichnis jeweils multipliziert mit den gemäß gemeinsamem Aufmaß vom AN erbrachten Massen/Mengen.
3. Die Einheitspreise sind Festpreise. 2 III VOB/B bleibt unberührt.

§ 9 Abrechnung und Zahlung

1. Vereinbaren die Parteien keinen Zahlungsplan, erfolgen Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt bis zur Höhe von insgesamt 95 Prozent der vertraglichen Netto-Gesamtvergütung.
2. Die Vorlage der Schlussrechnung setzt die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Abnahme und die Beseitigung sämtlicher bei der Abnahme festgestellter wesentlicher Mängel voraus.
3. Für den Fall einer Mehrwertsteueränderung verpflichtet sich der AN, auf Wunsch des AGs wirtschaftlich abgrenzbare Teile der von ihm geschuldeten Leistungen abzurechnen und hierfür jeweils Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer zu legen. Die Abrechnung und Vergütung der Mehrwertsteuer hat in jedem Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfolgen.
4. Der AN hat im Hinblick auf das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe (Bauabzugssteuer) eine gültige Freistellungserklärung gemäß 48 b Einkommensteuergesetz (EStG) im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Liegt eine gültige Freistellungserklärung gemäß 48 b EStG bei Fälligkeit von Forderungen aus Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der AG 15 Prozent der jeweils fälligen Zahlung gemäß 48 ff. EStG als Steuerabzug vorzunehmen. Diesen Steuerabzug muss der AN als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen.
5. Eine Abtretung von Zahlungs- oder sonstigen Ansprüchen des ANs gegen den AG ist nur mit Zustimmung des AGs wirksam. Der AG kann die Zustimmung nur aus berechtigtem Grund verweigern.

§ 10 Abnahme

1. Die Leistungen des ANs werden nach vollständiger Fertigstellung förmlich abgenommen. Auch Teilabnahmen, sofern ausdrücklich vereinbart, erfolgen förmlich. Die Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß 13 V Nr. 1 S. 1 VOB/B erfolgt ebenfalls förmlich. 640 I S. 3 BGB bleibt unberührt. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem AG schriftlich anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle stellen keine Teilabnahme dar. Soweit die Leistung vom AG nicht beanstandet wird, führt die Zustandsfeststellung zur Umkehr der Beweislast.
2. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel sind unverzüglich und in angemessener Frist vom AN zu beseitigen.
3. Der AG kann Mängel auch vor Abnahme auf Kosten des ANs beseitigen lassen, wenn der AN vom AG angezeigte Mängel trotz angemessener Nachfristsetzung nicht beseitigt. Einer (Teil-)Kündigung bedarf es hierzu nicht.

§ 11 Mängelansprüche

1. Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, schließen die Parteien das Rücktrittsrecht des AGs aus.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Werkvertragsvertragsrecht auch auf solche Leistungen des ANs Anwendung findet, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben.
3. Ist im Verhandlungsprotokoll eine Verjährungsfrist nicht eingetragen, so beträgt die anfängliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre, gerechnet ab Abnahme der vertraglichen Leistungen. Die im Verhandlungsprotokoll vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche, oder in Ermangelung dieser die nach 11 Ziff. 3 S. 1, gilt auch für Leistungen gemäß 11 Ziff. 2, wenn ohne die Regelung in 11 Ziff. 2 auf diese genannten Leistungen Kaufvertragsrecht Anwendung finden würde. Die vereinbarten Verjährungsfristen haben Vorrang vor 13 IV Nr. 1 und 2 VOB/B sowie 13 V Nr. 1 letzter Satz VOB/B.
4. Im Übrigen gilt 13 VOB/B.
5. Der AN tritt sämtliche Erfüllungs- und Mängelansprüche, die er gegen seine AN/Lieferanten hat, bereits jetzt an den AG ab. Die Abtretung umfasst auch die künftigen Sicherheiten. Der AG nimmt die Abtretung an. Er ermächtigt und verpflichtet den AN bis auf Widerruf, in eigenem Namen die Ansprüche geltend zu machen. Der Widerruf darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Auf schriftliche Aufforderung hat der AN dann die Verträge/den Vertrag sowie die Originale der für den AN bestellten Bürgschaften, sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen an den AG herauszugeben.

§ 12 Haftung und Versicherung

1. Der AN kann sich nicht darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt worden sind.
2. Der AN hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Der AG kann den AN in seiner Bauleistungsversicherung nach Maßgabe der Ziff. 12.2 des Verhandlungsprotokolls mitversichern. Andernfalls hat der AN den Versicherungsschutz durch Vorlage einer aktuellen Bestätigung der Versicherung nachzuweisen. Wird eine Bestätigungen i. S. d. 12 Ziff. 2 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beauftragungsschreibens vorgelegt, kann der AG den Vertrag außerordentlich kündigen.

§ 13 Sicherheiten

1. Sofern nicht anders vereinbart, übergibt der AN zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen dem AG innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss dieses Vertrages eine unbefristete selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Bürgschaft sichert insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung, die Erfüllung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen, die Zahlung einer Vertragsstrafe, die Erstattung von Überzahlungen, alle Ansprüche gemäß 14 AEntG, jeweils einschließlich Zinsen.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach der Schlussabnahme und Beseitigung der dabei festgestellten Mängel und nach Ausführung der fehlenden Restleistungen zurückzugeben, wenn ansonsten kein durch die Bürgschaft gesicherter Anspruch erhoben wird. Ist die Höhe der Bürgschaft im Verhandlungsprotokoll nicht abweichend eingetragen, gelten zehn Prozent der vereinbarten Nettovergütung als Bürgschaftssumme vereinbart. Bis zur Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist der AG berechtigt, fällige Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrages zurückzuhalten.
2. Sofern nichts anders vereinbart, behält der AG zur Sicherstellung der Ansprüche hinsichtlich nach der Abnahme festgestellter Mängel einen Betrag in Höhe von fünf Prozent der geprüften Nettoschlussrechnungssumme ein. Dieser Einbehalt kann mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Sicherung der Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) in entsprechender Höhe abgelöst werden. Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Im Übrigen gilt 17 VIII Nr. 2 S. 2 VOB/B.
3. Soweit vereinbart, übergibt der AG zur Sicherung aller vertraglichen Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag dem AN eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft. Ist die Höhe der Bürgschaft im abweichend vereinbart, beträgt diese zehn Prozent der vereinbarten Nettovergütung. Die Bürgschaft ist Zug um Zug gegen die Schlusszahlung zurückzugeben.
4. Die Bürgschaften gemäß 13 Ziff. 1 bis 3 sind von einem deutschen Kreditinstitut oder einem deutschen anerkannten Kreditversicherer zu übernehmen. In den Bürgschaften ist auf die Einreden aus 770 bis 772 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur soweit, wie die Gegenforderung des ANs nicht bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaften dürfen keine Hinterlegungsklausel enthalten. Der Bürge muss auf die Einrede der Verjährung verzichten, soweit dem AN die Einrede der Verjährung noch nicht zusteht. Auf die durch die Bürgschaft gesicherten Zahlungsbeträge kann kein Druckzuschlag erhoben werden.
5. Der Text der Bürgschaft hat sicherzustellen, dass die fehlende Zustellung erforderlicher Anzeigen an den AN der Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht entgegensteht, wenn das Unternehmen/die Gesellschaft des ANs im Handelsregister gelöscht ist. Der Text der Bürgschaft hat ferner sicherzustellen, dass der Bürge auch haftet für Nachträge, vertragliche Änderungen der Ausführungsdauer nach Vertragsschluss, einvernehmliche Verlängerung der Gewährleistungsfristen nach Vertragsschluss.
6. Der AN stimmt der Eröffnung eines Sperrkontos bei dem im Verhandlungsprotokoll genannten (Kredit-)Institut zu. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen innerhalb der Fristen zu erbringen. Die Nachfrist gem. 17 VI Nr. 3 VOB/B beginnt erst, wenn der AN die für die Eröffnung notwendigen Mitwirkungshandlungen erbracht hat.
7. Zahlt der AG einen Sicherheitseinbehalt entgegen 17 VI Nr. 1 VOB/B nicht oder nicht rechtzeitig ein, so stehen dem AN nach Ablauf der 18 Tage gem. 17 VI Nr. 1 S. 2 VOB/B Zinsen in Höhe von fünf Prozent zu.
8. Im Übrigen gilt 17 VOB/B. Unberührt bleiben insbesondere die Rechte des ANs nach 17 VI VOB/B.

§ 14 Kündigung

1. Die Kündigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der 8 und 9 VOB/B möglich. Darüber hinaus besteht das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, wenn eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung einer der Parteien im Zuge der Vertragsdurchführung den Vertragszweck gefährdet und der anderen Partei die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den AG liegt insbesondere dann vor, wenn der AN

  • ohne berechtigten Grund die Arbeiten nicht aufnimmt oder unterbricht,

  • die Arbeiten so langsam ausführt, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen erscheint,

  • es unterlässt, einer berechtigten bindenden Weisung des AGs nachzukommen oder

  • nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt

und ihn der AG schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der AN nicht unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat.
2. Eine Teilkündigung gemäß 8 III Nr. 1 S. 3 VOB/B muss sich nicht auf das Gewerk insgesamt richten, sondern kann auf räumlich oder technisch gegenüber den nicht gekündigten Leistungen abgrenzbare Teilleistungen begrenzt werden.
3. Der AN ist verpflichtet, nach erfolgter Kündigung die zur Fortsetzung und Schlussabnahme der Leistung erforderlichen Unterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben.
4. Kündigt der AG den Vertrag ordentlich, so wird der AN auch im Verhältnis zu seinen Subunternehmern alles tun und nichts unterlassen, um die durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Der AN wird den AG zu allen Verhandlungen mit den Subunternehmern rechtzeitig einladen.

§ 15 Urheberrecht

Der AG darf alle Unterlagen des ANs (auch die elektronisch gespeicherten Daten) für die vertragsgegenständliche Baumaßnahme ohne jede weitere Zustimmung nutzen, ändern oder ergänzen. Der AN stellt den AG insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 16 Veröffentlichung

Ohne Zustimmung des AGs ist der AN zur Veröffentlichung von Informationen in Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen nicht berechtigt.

§ 17 Mindestlohn, Nachweise

1. Der AN hat sechs Wochen nach Beginn der Arbeiten nachzuweisen, dass seine Arbeitnehmer den gesetzlich festgelegten Mindestlohn erhalten haben. Dazu hat jeder von ihm auf der Baustelle eingesetzte Arbeitnehmer schriftlich zu erklären, dass er seit dem Beginn der Arbeiten den Mindestlohn erhalten hat. Weigert sich der Arbeitnehmer, die Erklärung abzugeben, hat der AN durch geeignete andere Dokumente die Zahlung des Mindestlohnes nachzuweisen. Der AG kann jederzeit den erneuten Nachweis der Zahlung des Mindestlohnes verlangen.
2. Gelingt der Nachweis der Zahlung des Mindestlohnes bis zur Einreichung der Schlussrechnung nicht oder hat der AN den Mindestlohn nicht bezahlt, hat der AN eine Vertragsstrafe von 0,1% der Nettoschlussrechnungssumme pro Arbeitnehmer, jedoch nicht mehr als 2,5% der Nettoschlussrechnungssumme zu zahlen. Wird der AG auf Zahlung des Mindestlohnes für Arbeitnehmer des ANs in Anspruch genommen, wird die Vertragsstrafe auf den Rückgriffsanspruch des AGs gegen den AN angerechnet.
3. Der AN übergibt spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss an den AG:

  • Nachweis über die Eintragung in der Handwerksrolle

  • Kopie der Sozialversicherungsausweise und ggf. der Arbeitserlaubnis seiner Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer seiner AN

  • Nachweis der Sozialversicherungsträger, dass keine Beitragsrückstände bestehen (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft u. a.)

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als vier Wochen)

Kommt der AN der Vorlagepflicht nicht rechtzeitig nach, kann der AG den Vertrag außerordentlich kündigen.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Aus Beweisgründen ist für Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages die Schriftform zu wählen.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Rostock.

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